Seit dem 01.01.2012 gibt es einige Änderungen im Steuergesetz – welche auch Umziehende betreffen: Umzugskosten sind häufig als Werbungskosten abzugsfähig.
Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist: Die berufliche Tätigkeit muss der entscheidende Grund für den Umzug sein – private Gründe dürfen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
Folgende Aufwendungen können als Umzugskosten abgesetzt werden:
- Kosten für den Transport des Umzugsguts
- Reisekosten
- Kosten für zusätzlichen Unterricht von Kindern
- Doppelte Mietzahlungen
- Beschaffungskosten für einen Kochherd und für Heizöfen
- Maklergebühren
Neue Grenze ab 01.01.2012: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
- für Verheiratete 1.314 €
- für Ledige 657 €
Der Pauschbetrag erhöht sich ab 01.01.2012 für jede weitere haushaltszugehörige Person (mit Ausnahme des Ehegatten) nach § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG um 289 €.
Neue Grenze ab 01.01.2012: Die Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Nachhilfeunterricht nach § 9 Absatz 2 BUKG beträgt nunmehr 1.657 €.
Alle aktuellen Regelungen können im BUKG (Bundesumzugskostengesetz) nachgelesen werden. Die o. g. Ausführungen haben lediglich Informationscharakter – wir übernehmen für die Richtigkeit der Angaben keinerlei Gewähr!